Fragen zum Denkmalschutz und der Stadtarchäologie
Gemäß § 56 NKomVG haben wir der Einbecker Stadtverwaltung am 14.01.2025 einige Fragen zum Denkmalschutz und der Stadtarchäologie gestellt, die wir hier inkl. der Beantwortung veröffentlichen möchten. Stand Beantwortung: 23.01.2025 (in kursiv)
2025-01-23_Anfrage_Denkmalpflege_Buergerliste Gemeinsam fuer Einbeck
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Dr. Michalek,
gemäß § 2 Abs. 2 des niedersächsischen Denkmalschutzgesetzes (NDSchG) obliegt den Gemeinden, die besondere Pflicht, die ihnen gehörenden und die von ihnen genutzten Kulturdenkmale zu pflegen und sie im Rahmen des Möglichen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Zudem ordnet § 6 NDSchG die Pflicht zur Erhaltung an. Die Zahl der denkmalgeschützten Bauwerke im Stadtgebiet der Stadt Einbeck ist inzwischen auf über 2400 angewachsen.
Die BIGfE bittet um Mitteilung,
1. mit welcher personellen Ausstattung der Denkmalschutz und die Stadtarchäologie derzeit besetzt ist und
Eine Kollegin befasst sich mit der baulichen Denkmalpflege (im Stellenplan ½ Stelle für die Untere Denkmalschutzbehörde + ½ Stelle für Betreuung der Maßnahmen im Sanierungsgebiet). Ein Kollege befasst sich als studierter Archäologe (Vollzeit) mit der archäologischen Denkmalpflege.
2. welcher personelle Bedarf in diesen Bereichen für die Zukunft erwartet wird?
Um den Aufgabenbereich abzudecken, stellen die beiden o.g. Mitarbeiter (bei Vollzeit) den absoluten Mindestbedarf dar. Derzeit besteht im administrativen Bereich großer Unterstützungsbedarf. Im Bereich der Baudenkmalpflege besonders bei der Sachbearbeitung und Digitalisierung, im Aufgabenfeld der Archäologischen Denkmalpflege aufgrund der gesteigerten Bautätigkeit besonders
im Bereich der Grabungstechnik (Kontrolle von Ausgrabungen und Baustellen sowie Kontrolle von Grabungsdokumentationen der archäologischen Fachfirmen, Durchführung eigener Ausgrabungen, Betreuung der Sondengänger und Kontrolle/Dokumentation derer Funde) sowie in der Sammlungsverwaltung (Inventarisierung, fotografische Dokumentation, Pflege der Funddatenbank, Leihverkehr) Der Stellenplan sieht derzeit kein weiteres Personal vor.
3. welche Baudenkmäler sich im Eigentum der Stadt Einbeck befinden?
In der Kernstadt befinden sich 88 Einzeldenkmale im städtischen Besitz. In den Ortschaften sind es insgesamt 17 Baudenkmale. Dazu kommen noch Objekte, die ein konstituierender Bestandteil einer Gruppe nach § 3 (3) NDSchG sind. Es handelt sich nicht nur um Gebäude, sondern auch andere bauliche Anlagen wie Brunnen, Türme oder Frei- und Grünflächen.
Dazu kommt die Betreuung von Grabdenkmalen, die keine Angehörigen mehr haben, die sich kümmern, die aber stadtgeschichtlich wichtig für Einbeck sind.
4. Welche Kosten für die Erhaltung von Baudenkmälern sind im städtischen Haushalt perspektivisch vorgesehen?
Im städtischen Haushalt ist kein eigenes Budget für die Erhaltung von städtischen Baudenkmälern vorhanden. Maßnahmen zugunsten der Denkmalsubstanz werden über den baulichen Unterhalt oder im Rahmen einer baulichen Sondermaßnahme miteingeplant.
5. Welche Baudenkmäler sind akut durch eine Zerstörung bedroht?
Im innerstädtischen Bereich gibt es verschiedene Gebäude (z.B. in der Münsterstraße und der Tiedexer Straße), bei denen ein solch großer Sanierungsstau vorliegt, dass die Substanz der
Gebäude gefährdet ist. In den Ortschaften sind ebenfalls z.T. einsturzgefährdete Gebäude vorhanden. Die Gebäude befinden sich zum großen Teil in Privateigentum.
6. Welche Maßnahmen ergreift die Stadt Einbeck, um die Zerstörung zu verhindern.
Die Stadt Einbeck nimmt Kontakt zu den Eigentümern auf und berät in Bezug auf eine mögliche Sanierung. In den meisten Fällen scheitern diese Erhaltungsmaßnahmen an den fehlenden
finanziellen Mitteln seitens der Eigentümer.
Im Weiteren ordnet § 7 des NDSchG an, dass Erhaltungsmaßnahmen nicht verlangt werden können, soweit die Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet und das ein Eingriff in ein Kulturdenkmal ist zu genehmigen, soweit der Eingriff aus wissenschaftlichen Gründen im öffentlichen Interesse liegt, ein öffentliches Interesse anderer Art, zum Beispiel die nachhaltige energetische Verbesserung des Kulturdenkmals, der Einsatz erneuerbarer Energien oder die Berücksichtigung der Belange von alten Menschen und Menschen mit Behinderungen, das Interesse an der unveränderten Erhaltung des Kulturdenkmals überwiegt und den Eingriff zwingend verlangt oder die unveränderte Erhaltung den Verpflichteten wirtschaftlich unzumutbar belastet.
Vor diesem Hintergrund bittet die BIGfE um Mitteilung,
7. inwieweit in der Stadt Einbeck Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden genehmigungsfähig sind?
Gemäß § 2 EEG liegen die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Gesundheit und
Sicherheit. Vor diesem Hintergrund sind Solaranlagen auf denkmalgeschützten Gebäuden zu prüfen und im Rahmen von Einzelfallentscheidungen zu bescheiden. Im Rahmen dieser
Einzelfallentscheidungen müssen u.a. auch weitere Aspekte wie Reversibilität, Brandschutz und Standsicherheit berücksichtigt werden. Solarthermieanlagen stellen im Allgemeinen wg. der geringen Fläche keine große Schwierigkeit bei der Genehmigung dar. PV-Anlagen greifen in vergleichsweise größerem Maße in die Dachlandschaft und die Erscheinung des Baudenkmals ein. Hier spielen Abstände zu Traufe, First und Ortgängen, Einheitlichkeit der Platten (Full-Black-Module) und klar abgegrenzte, ruhige Flächen eine entscheidende Rolle.
8. Wie viele Anträge (inklusive Anfragen) auf Bau einer Solaranlage auf denkmalgeschützten Gebäuden bislang gestellt wurden und wie diese beschieden wurden?
In der Kernstadt Einbecks zwei konkrete Anträge und zusätzlich sechs Anfragen. Beide Anträge wurden bzw. werden genehmigt.
9. WeIche weiteren Maßnahmen der nachhaltigen energetischen Verbesserungen in Einbeck bislang genehmigt wurden (Anzahl und Maßnahme)?
Energetische Verbesserungen fallen bei jeder Sanierungsmaßnahme an. Mit Rücksicht auf die bauphysikalischen Auswirkungen auf die Substanz, müssen Berechnungen durchgeführt werden. Das ist allerdings nicht vom Denkmalstatus, sondern von der Bausubstanz abhängig.
10. WeIche Maßnahmen plant die Stadt Einbeck, um energetische Maßnahmen im Stadtgebiet zu fördern, bzw. hat die Stadt Einbeck bislang umgesetzt?
Es sind keine Maßnahmen in Bezug auf den privaten Denkmalbestand geplant.
11. Gab es Fälle, in denen die untere Denkmalschutzbehörde Erhaltungsmaßnahmen als unzumutbar eingestuft hat?
Ja. Die als unzumutbar eingestuften Fälle bezogen sich bisher auf Baumaßnahmen in den Ortsteilen, nicht in der Innenstadt.
§ 9 NDSChG gestattet Eingriffe in ein Baudenkmal, soweit dessen Nutzbarkeit nachhaltig verbessert wird, wenn hierdurch der Denkmalwert wegen des Einsatzes zeitgemäßer Materialien oder neuer
Modernisierungstechniken nur geringfügig beeinträchtigt wird. Hierbei ist angeordnet, dass für Baudenkmäler eine Nutzung anzustreben ist, die ihre Erhaltung auf Dauer gewährleistet.
Diesbezüglich bittet die BIGfE um Auskunft,
12. inwieweit Einvernehmen mit Eigentümern von Baudenkmälern hergestellt wird/hergestellt werden kann, um eine künftige nachhaltige Nutzung von Baudenkmälern zu gewährleisten?
Jedes Baudenkmal ist einzigartig. Daher sollte jedes bauliche Konzept zur Nutzung auf das jeweilige Objekt zugeschnitten werden. Dazu ist ein intensiver Austausch zwischen Bauherren,
Entwurfsverfassern; Bauaufsicht und der Denkmalpflege erforderlich. Je früher der Austausch stattfindet und je besser die Vorplanung ist, desto besser sind die Kosten im Vorfeld einzuschätzen.
Sind Eigentümer interessiert an ihrem Gebäude und an einer guten Sanierung, ist der Austausch mit der Unteren Denkmalschutzbehörde sehr konstruktiv.
13. Welche Baumaßnahmen in den letzten 10 Jahren sind aufgrund denkmalschutzrechtlicher Vorgaben gescheitert sind? (soweit bekannt)
Es sind keine Fälle bekannt, dass Baumaßnahmen wegen der Forderungen des Denkmalschutzes gescheitert wären. Sanierungen von Gebäuden sind aber per se teuer. Diese finanzielle Hürde
verhindert manche notwendige Sanierung. Die Untere Denkmalschutzbehörde berät und unterbreitet Vorschläge zur Erhaltung der Denkmalsubstanz, die in Verbindung mit einer Planänderung unter Berücksichtigung der finanziellen Rahmenbedingungen gemacht werden können.
14. a) Welche Baudenkmäler im städtischen Besitz sind derzeit ohne Nutzung?
Es sind fast alle Baudenkmäler im städtischen Besitz in Benutzung.
14. b) Welche Baudenkmäler sind dies?
Die Objekte Knochenhauer Straße 2 und 4 (Musterhaus) sind derzeit ohne Nutzung. Hier steht die Sanierung steht an.
Das Karrée zwischen Neuer Straße und Breiter Stein, insbesondere das ehemalige Hotel ”Zur Traube“ und der Bereich gegenüber der Sparkasse wird von vielen Einbecker Bürgern als ”Schandfleck“ wahrgenommen. Hierbei ist nicht ersichtlich, woran eine Bebauung, bzw. Entwicklung derzeit scheitert.
Die BIGfE bittet um Auskunft,
15. WeIche Planungen seitens der Stadt Einbeck bestehen, um den Bereich auf ein angemessenes städtebauliches Niveau zu entwickeln?
Der Bereich liegt innerhalb des Sanierungsgebietes „Neustadt-Möncheplatz“. Für das gesamte Sanierungsgebiet wurden Sanierungsziele im Rahmen des städtebaulichen Denkmalschutzes
formuliert, die bei Baumaßnahmen zu berücksichtigen sind und eine Förderfähigkeit begründen.
16. Welche Möglichkeiten denkmalschutzrechtlichen Hemmnisse (Auflagen) stehen einer Entwicklung des Bereichs entgegen?
In der Regel scheitern Bauprojekte an der allgemeinen Finanzierung der Maßnahme und an der Baukostenentwicklung. Innerhalb des Sanierungsgebietes kann bei entsprechenden, denkmalkonformen Maßnahmen der damit einhergehende Mehraufwand gefördert werden. Grundsätzlich besteht im Sanierungsgebiet die Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung.
17. Welche Initiativen wurden in diesem Bereich aus denkmalschutzrechtlichen oder archäologischen Gründen verworfen?
Es sind keine Fälle bekannt.
18. WeIche Maßnahmen der Stadt sind geplant, um eine Bebauung/Gestaltung dieses Bereichs voran zu bringen?
Im Rahmen des Bund-Länder-Programms der Städtebauförderung können private Einzelmaßnahmen gefördert werden. Der Rat der Stadt Einbeck hat am 11.06.2024 eine neue Förderrichtlinie erlassen. Es wurden bereits erfolgreich Maßnahmen im Sanierungsgebiet gefördert.
Im dritten Teil des NDSChG wird die Notwendigkeit und der Umfang von Ausgrabungen geregelt.
Diesbezüglich bittet die BIGfE um Auskunft,
19. welche privaten (nicht öffentlichen) Bauvorhaben aufgrund von Ausgrabungen signifikant verzögert wurden?
Es sind keine Fälle und Zahlen bekannt. Bauherren und deren Planer werden in Einbeck bestmöglich bei der Planung ihrer Bauvorhaben beraten, um typische Fehler in ihren Bauzeitenplänen und daraus resultierende Bauverzögerungen zu vermeiden. Planbare Ausgrabungen sollten mit entsprechendem zeitlichen Vorlauf durchgeführt werden, der eigentliche Baubeginn erst nach Abschluss der Ausgrabungsarbeiten stattfinden. Zudem werden Bauherren auch bei der Vorbereitung sowie Durchführung ihrer Erdarbeiten und Veranlassergrabungen beraten und unterstützt.
Bislang leistete die Archäologische Denkmalpflege der Stadt Einbeck für alle privaten Bauherren –entgegen des geltenden Veranlasserprinzips – die archäologische Baubegleitung sowie alle anfallenden Ausgrabungsleistungen selbst, zeitnah und unentgeltlich. Durch diese Unterstützung der Stadtverwaltung sollten anfallende Grabungskosten und Zeitverzug bei privaten Bauvorhaben (Einfamilienhäuser, Garagen) vermieden werden. Seit 2017 musste kein privater Bauherr (also bei selbst genutzten Objekten) für archäologische Ausgrabungen auf seinem Baugrundstück etwas bezahlen. Auch bei vielen, größeren Baumaßnahmen (meistens gewerblicher Art) führte die Archäologische Denkmalpflege der Stadt Einbeck die archäologische Baubegleitung (Oberbodenabtrag) bis zum Auftreten der ersten archäologischen Befunde selbst und unentgeltlich zum Wunschtermin der Bauherren durch, um mögliche Verzögerungen zu verhindern und die Kosten auch für gewerbliche Bauherren auf das Nötigste – die Ausgrabung und Dokumentation der beim Oberbodenabtrag entdeckten Bodendenkmale – begrenzen zu können.
20. WeIche Kosten (Höhe, Umfang usw.) für Ausgrabungen den privaten Bauherren aufgebürdet wurden?
Keine. (Siehe Antwort auf Frage 19)
Ist ein Bauherr durch die Bodeneingriffe seiner Bautätigkeit auf einer archäologischen Fundstelle Verursacher/Veranlasser von dadurch notwendig gewordenen Ausgrabungsarbeiten, so ist er auch für die Kostenträgerschaft dieser Ausgrabungsarbeiten zuständig. Ausgrabungskosten gehören zu den Erschließungskosten, die durch den Bauherren zu tragen sind.
21. Wurden Bauvorhaben aufgrund von durchzuführenden Ausgrabungen (soweit bekannt) nicht umgesetzt?
Nein.
22. a) Welche organisatorischen oder technische Maßnahmen wären geeignet, Ausgrabungen zu
beschleunigen?
Es wird empfohlen, im Vorfeld einer Baumaßnahme die Stadtverwaltung zu konsultieren, ob eine Genehmigungspflicht nach dem NDSchG vorliegt und wie eine etwaige archäologische Ausgrabung im Gesamtbauablauf einzutakten ist. Durch das Mittel der Bauvoranfrage oder eine direkte EmailAnfrage an die Archäologische Denkmalpflege der Stadt Einbeck erhalten Bauherren und deren Planer zeitnah Auskunft. Dabei wird dringend empfohlen, die Ausgrabungen bei geeigneter Witterung und mit ausreichend zeitlichem Vorlauf durchführen zu lassen, da hier das größte Einsparpotenzial bezüglich Grabungsdauer und Grabungskosten besteht. Bei großflächigen Baumaßnahmen können eine geomagnetische Untersuchung oder Sondagegrabungen im Vorfeld hilfreiche Hinweise geben, mit welchem Grabungsumfang auf dem Baufeld zu rechnen ist und wie die Logistik der Ausgrabung möglichst effektiv organisiert werden kann.
22. b) Welche Kosten würden hierfür anfallen?
Die Auskunft der Archäologischen Denkmalpflege der Stadt Einbeck über das Vorhandensein von Bodendenkmalen und Hinweise zur Durchführung notwendiger Ausgrabungen durch den Bauherren ist gebührenfrei. Sondagegrabungen kosten nach Aufwand (Personalanzahl, Dauer). Eine geomagnetische Untersuchung durch einen geeigneten Dienstleister mit motorisierter
Mehrsensortechnik kostet etwa 5000 Euro pro Tag, dabei können bis zu 10 Hektar Fläche untersucht werden. Kleine Flächen können mit Handmessgeräten untersucht werden.
23. Wie werden die Ausgrabungsergebnisse derzeit veröffentlicht?
Informationen zu allen Ausgrabungen oder Neufunden aus Einbeck werden in der jährlich erscheinenden Zeitschrift „Fundchronik Niedersachsen“ veröffentlicht. Besondere Funde und Befunde
werden darüber hinaus in den Zeitschriften „Archäologie in Niedersachsen“ sowie „Archäologie in Deutschland“, vorgestellt. Umfangreichere Fundbearbeitungen oder wissenschaftliche
Forschungsberichte erscheinen in „Nachrichten aus Niedersachsens Fundgeschichte“ oder „Die Kunde“ sowie in weiteren archäologischen Schriftenreihen mit Spezialschwerpunkten.
Selbstverständlich werden kurze Fundberichte auch im „Einbecker Jahrbuch“ vorgestellt. Hinzu kommen zahlreiche Vorträge pro Jahr, sowohl bei Heimatvereinen in der Region wie auch auf
internationalen Fachtagungen. Besondere Exponate werden in temporären Sonderausstellungen im StadtMuseum und im Neuen Rathaus (2.OG, FB Stadtentwicklung und Bauen) der Öffentlichkeit präsentiert.
24. a) Können die Ausgrabungsergebnisse den Bürgern digital zur Verfügung gestellt werden?
Es ist geplant, weitere besondere Fundstücke aus Einbeck über das Portal „Kulturerbe Niedersachsen“ der Öffentlichkeit zugänglich zu machen.
24. b) Welche Kosten würden hierfür anfallen?
Zusätzliche Personalkosten bei der Stadt Einbeck für die Recherche zu den Fundstücken, das Schreiben der Katalogeinträge und deren redaktionelle Bearbeitung, die Digitalisierung der
Funddokumentation, das Anfertigen professioneller fotografischer Abbildungen und Zeichnungen der Fundstücke. Mit dem bisherigen Stellenplan sind diese Aufgaben nicht umsetzbar. Der genaue Aufwand lässt sich auf Grund der Vielzahl und Verschiedenheit der Ausgrabungsergebnisse und Funde derzeit nicht beziffern. Die Kosten der digitalen Infrastruktur des Portals „Kulturerbe Niedersachsen“ übernimmt der Träger der Online-Plattform, hierbei entstehen der Stadt Einbeck keine Kosten.
25. Gibt es ein Konzept der Stadt Einbeck, welches die Ausgrabungsergebnisse in ein touristisches
Angebot einfließen lässt?
Es existiert kein derartiges Konzept. Die archäologische Denkmalpflege und das StadtMuseum arbeiten eng zusammen, um besondere Exponate in einem passenden Rahmen und öffentlichkeitswirksam auszustellen (s.o.).